Illustration: Dienstreisen in Zeiten von Corona
29.09.2021    Miriam Rönnau
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Zur Person

Portrait von Rebecca Gellert

Rebecca Gellert

ist angestellte Rechtsanwältin in der Kanzlei Korten Rechtsanwälte AG mit Standorten in Hamburg, München und Göttingen. Sie betreut überwiegend Mandate in den Bereichen Arbeits- und Immobilienrecht

Wer geimpft, getestet oder genesen ist, soll wieder reisen können – auch geschäftlich. Doch dürfen Unternehmen derzeit Dienstreisen anordnen? Und wenn ja – was gilt es zu beachten?

Rebecca Gellert: Ob der Arbeitnehmer eine Dienstreise anordnen darf, hängt von den expliziten Formulierungen im Arbeits- oder Tarifvertrag sowie der Betriebsvereinbarung ab. Außerdem spielt die Art der Tätigkeit eine wichtige Rolle. Aufgrund ihrer Aufgabenbereiche sind Reisen für Monteure oder Außendienstmitarbeiter unumgänglich. Sofern keine arbeitsvertraglichen Regelungen vorliegen und der Mitarbeiter einverstanden ist, kann auch ein Auslandseinsatz vereinbart werden. Zwar verfügen Arbeitgeber über einen gewissen Spielraum in Sachen Dienstreisen, im Einzelfall gilt es jedoch die Interessen der Mitarbeiter zu berücksichtigen.

Sind Arbeitnehmende dazu verpflichtet Dienstreisen wahrzunehmen?

Gellert: Arbeitnehmer können dann von ihrem Weigerungsrecht Gebrauch machen, wenn der Vorgesetzte die Interessen seiner Belegschaft nicht angemessen einbezieht. Diese Abwägung kann im Einzelfall bereits dazu führen, dass ein beruflicher Trip in ein Corona-Risikogebiet unter Umständen verweigert werden darf. Sofern keine offizielle Reisewarnung vorliegt und die Gefährdungslage noch unklar ist, kann die Anordnung allerdings nicht ohne weitere Gründe abgewiesen werden, wenn Reisen vertraglich festgehalten sind. Da in diesem Fall keine akute Gefährdung der Gesundheit besteht, gilt es die Reise anzutreten.

Erhalten Arbeitnehmer eine Quarantäne-Entschädigung, wenn sie aus Hochrisikogebieten zurückkehren und in Quarantäne müssen?

Gellert: Im Infektionsschutzgesetz ist grundlegend verankert, dass Arbeitnehmer, die in Quarantäne müssen, eine Entschädigung erhalten. Dabei würde der Mitarbeiter während der Isolierung diese im Rahmen der Gehaltszahlung vom Unternehmen erhalten. Der Arbeitgeber kann die gezahlte Entschädigung dann im Sinne des Infektionsschutzgesetzes auf Antrag erstattet bekommen. Seit dem 21. Oktober gelten unterschiedliche Regeln für Geimpfte und Nicht-Geimpfte: Ungeimpfte erhalten keine Lohnfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz. Hiernach wäre der Arbeitgeber dann im Einzelfall nicht verpflichtet, den Lohn während der Quarantäne weiter zu bezahlen. Anders sieht es aus, wenn der Ungeimpfte tatsächlich an Corona erkrankt. In diesem Fall gilt die normale Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Inwiefern beeinflusst die Coronapandemie die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers?

Gellert: Mit Eintritt eines rechtsgültigen Beschäftigungsverhältnisses sind Vorgesetzte angewiesen, für Schutz von Leben und Gesundheit der Angestellten zu sorgen. Nach § 618 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen sind, so einzurichten und zu unterhalten, dass keine größere Gefahr für Leben und Gesundheit herrscht. Gleiches gilt bei Dienstleistungen, die unter der Anordnung des Arbeitgebers oder seiner Leitung vorzunehmen sind. Zur Fürsorgepflicht gehört somit auch der Schutz der Arbeitnehmer vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 durch andere Erkrankte, mit denen während der Tätigkeit Kontakt besteht.

Laut einer aktuellen Umfrage des Verbands Deutsches Reisemanagement (VDR) führt ein Viertel der befragten Unternehmen wieder bis zu 25 Prozent der Geschäftsreisen aus dem Vorkrisenjahr 2019 durch. Rund 76 Prozent der befragten Firmen wollen kurzfristig über die Wiederaufnahme ihrer Reisetätigkeiten entscheiden. Wie beurteilen Sie diese Entwicklung?

Gellert: Da die Zahl der Coronafälle im Gegensatz zum Vorjahr drastisch gesunken ist und insbesondere für Geimpfte wieder mehr Freiheiten gelten, ist eine vermehrte Wiederaufnahme von Reisetätigkeiten zu erwarten. Solange weiter Schutzmaßnahmen wie Abstands- und Hygienevorgaben gelten, ist diese Entwicklung zumindest zum jetzigen Zeitpunkt zu begrüßen.

Müssen auch heute noch Sicherheitsmaßnahmen vom Arbeitgeber vorgenommen werden? Wenn ja, welche?

Gellert: Egal ob sich eine Dienstreise auf die eigenen Landesgrenzen beschränkt oder ins Ausland führt – das Unternehmen hat alle Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die zur Abwendung von Gesundheitsgefahren – dazu zählt auch das Coronavirus – geeignet und erforderlich sind. In Pandemiezeiten bedeutet das unter anderem: Sofern vor Ort ein niedriges Infektionsgeschehen vorherrscht, sind allgemeine Vorkehrungen, wie die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Mund-Nasen-Schutz und Handschuhen sowie eine allgemeine Aufklärung über die möglichen Gefahren, zu treffen. Verschlechtert sich während des Aufenthalts im fremden Land die Coronalage dermaßen, dass eine frühzeitige Rückkehr in Betracht gezogen werden muss, so hat der Arbeitgeber dies im Einzelfall in die Wege zu leiten und sämtliche Kosten zu tragen.

Während der Coronapandemie haben viele Unternehmen die Vorteile von Kommunikationsmitteln wie Zoom oder Teams für sich entdeckt. Warum werden Dienstreisen nicht durch Videocalls ersetzen?

Gellert: Während Online-Kommunikationsmittel wie Zoom, Teams und Co. durchaus eine Vielzahl von Vorteilen bieten, können sie den Face-to-Face-Kontakt nicht komplett ersetzen. Die Gründe dafür sind vielseitig: Steht das erste Treffen mit einem neuen Geschäftspartner oder Kunden an, so stärkt ein persönliches Gespräch das Vertrauen und baut ein starkes Fundament für die Zukunft auf. Körpersprache, Mimik und nonverbale Kommunikation werden offline deutlich besser wahrgenommen. Besonders im Sales-Sektor sind diese Faktoren zusätzlich zum haptischen Ausprobieren der Produkte essenziell. Je nach Aufgabengebiet gilt es, eine gesunde Mischung aus virtuellen Meetings und Dienstreisen anzupeilen.

29.09.2021    Miriam Rönnau
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