Änderungen zum 1. April 2022

Das müssen Unternehmer jetzt beachten

Zum 1. April haben sich wieder einige Gesetze und Regularien geändert. Die wichtigsten Neuerungen, die auch für Unternehmerinnen und Unternehmer relevant sind, im Überblick.

06.04.2022

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Voranmeldung möglich

Unternehmen bekommen jetzt die Möglichkeit, die Fristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat zu verlängern. Bisher war es so, dass Unternehmen die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das erste Quartal bis zum 10. April elektronisch an das Finanzamt übermitteln und die Zahlung bis zu diesem Tag leisten mussten. Die Abgabe der Voranmeldung sowie die Zahlung können nun auch einen Monat hinausgezögert werden. Dazu muss bis zum 10. April anstatt der Umsatzsteuer-Voranmeldung ein Antrag auf Dauerfristverlängerung an das Finanzamt übermittelt werden. Achtung: Die Frist zur Voranmeldung und Zahlung verlängert sich nur, wenn das Finanzamt zustimmt.

Unternehmen müssen sich in das Transparenzregister eintragen

Unternehmerinnen und Unternehmer, die sich noch nicht in das sogenannten Transparenzregister eingetragen haben, müssen dies für Firmen mit den Rechtsformen UG und GmbH bis zum 30. Juni, für Betriebe mit den Rechtsformen OHG und KG bis spätestens zum 31. Dezember 2022 tun. Das Register wurde verpflichtend eingeführt, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiver bekämpfen zu können. Unternehmen mit den Rechtsformen AG, SE und KGaA hatten nur bis zum 31. März Zeit, um sich einzutragen.

Zeitarbeiter bekommen einen höheren Lohn

Für Zeitarbeiter gilt seit dem 1. April eine neue Lohnuntergrenze. Für Arbeitgeber bedeutet das, dass sie ihnen künftig mehr Geld auszahlen müssen. Der mit 10,45 Euro bundeseinheitlich definierte Mindestlohn steigt auf 10,88 Euro.

Darlehen könnten teurer werden

Banken müssen seit dem 1. April einen zusätzlichen Kapitalpuffer einplanen, mit dem Wohnimmobilien-Kredite abgesichert werden können. Dies führt dazu, dass Darlehen tendenziell teurer werden.

Im Baugewerbe erhalten Arbeitnehmende mehr Lohn

Seit dem 1. April müssen Arbeitgebende im Bauhauptgewerbe ihren Beschäftigten mehr Lohn zahlen. Dies sieht der Tarifvertrag von 2021 vor. Demnach erhalten Angestellte im Westen eine Lohnerhöhung von 2,2 Prozent und im Osten eine Lohnerhöhung von 2,8 Prozent.