Illustration eines Mannes, der sich über Geld freut
02.11.2022    Madeline Sieland
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Das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ enthält mehr als der Name vermuten lässt. Unter anderem darin zu finden ist die Inflationsausgleichsprämie beziehungsweise Inflationsprämie.

Was sich dahinter verbirgt? Arbeitgeber können Angestellten auf freiwilliger Basis bis zu 3.000 Euro zusätzlich zahlen. Wenn die Zahlung zwischen dem 26. Oktober 2022 und 31. Dezember 2024 erfolgt, ist sie steuer- und sozialversicherungsfrei. Dabei müssen Arbeitgeber allerdings ein paar Dinge beachten.

Welches Ziel verfolgt der Bund mit dieser Prämie?

Die Inflationsausgleichsprämie soll Arbeitnehmende angesichts der steigenden Lebenshaltungskosten entlasten. Allerdings gilt: Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Niemand hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass das Geld tatsächlich gezahlt wird.

Welchen Vorteil haben Arbeitnehmende von der Inflationsprämie?

Die Lohnnebenkosten fallen weg. Es gilt: brutto = netto. Wird mit der Chefin oder dem Chef zum Inflationsausgleich eine Einmalzahlung vereinbart, werden darauf Steuern und Sozialversicherungsabgaben fällig. Bei der Inflationsprämie hingegen fallen diese Abgaben weg – allerdings nur, wenn es sich um eine Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn handelt.

Unter welchen Voraussetzungen kann das Geld gezahlt werden?

Bei der Inflationsprämie handelt es sich um eine sogenannte Zusatzzahlung. Das Geld wird also zusätzlich zu dem gezahlt, was vertraglich vereinbart ist.

Daher gilt auch: Sind Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld im Arbeitsvertrag fest vereinbart oder ergibt sich der Anspruch darauf aus der betrieblichen Übung, dürfen diese Zahlungen nicht in die Inflationsprämie umgewandelt werden.

Damit die Prämie vonseiten des Finanzamts tatsächlich als steuer- und sozialabgabenfrei gewertet wird, muss in der Gehaltsabrechnung klar erkennbar sein, welchem Zweck das Geld dient. Sprich: In der Abrechnung muss stehen, dass diese Prämie wegen der steigenden Energiepreise und Lebenshaltungskosten gezahlt wird.

Kann die Prämie in Teilbeträgen ausgezahlt werden?

Die Inflationsprämie kann als Einmalbetrag oder gestückelt gezahlt werden. Und: Niemand ist verpflichtet, die vollen 3.000 Euro pro Mitarbeitenden zu zahlen. Über die Höhe der Prämie entscheiden die Arbeitgeber selbst.

So teilte beispielsweise die Schwarz Gruppe, zu der unter anderem die Supermarktketten Lidl und Kaufland gehören, mit, dass man „Tarifbeschäftigten eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 250 Euro zukommen“ lasse.

Bertelsmann verkündete, dass Mitarbeitende mit Brutto-Fix-Gehältern bis 75.000 Euro die vollen 3.000 Euro erhalten sollen – 1.500 Euro noch in diesem Jahr, 1.500 Euro im März 2023. Wer mehr verdient, erhält jeweils 1.000 Euro.

Muss die Prämie allen Mitarbeitenden gezahlt werden?

Wer einen Inflationsausgleich zahlen will, darf damit nicht nur einzelne Personen bedenken. Denn bei solchen Zahlungen gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Heißt: Bekommt ein Teammitglied die Inflationsprämie, bekommen sie alle – auch Auszubildende, Werkstudenten und Minijobber.

Möglich ist es allerdings unterschiedlich hohe Summen auszuzahlen – wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. So kann die Höhe der Zahlung vom Einkommen abhängen. Geringverdiener könnten eine höhere Prämie bekommen als Besserverdienende.

Kann die Inflationsprämie auch als Sachleistung ausgezahlt werden?

Ja, laut Gesetz ist das möglich. Damit keine Steuern anfallen, gilt bei Sachleistungen bisher eine Höchstgrenze von 50 Euro pro Monat. Bis Ende 2024 sind darüber hinaus aufgrund der Inflationsprämie Leistungen mit einem Wert von bis zu 3.000 Euro steuerfrei.

Die einzige Voraussetzung: Die Sachleistungen müssen dazu dienen, Mehrkosten bei Lebenshaltungskosten infolge der Inflation auszugleichen. Das ist beispielsweise bei Tank-, Waren- oder Essensgutscheinen der Fall.

Auch dabei gilt allerdings: Sachleistungen, die sowieso schon regelmäßig zur Verfügung gestellt werden, dürfen nicht plötzlich als Inflationsprämie deklariert werden.

Können Unternehmen die Ausgaben für die Inflationsprämie steuerlich geltend machen?

Die Inflationsprämie gilt als Betriebsausgabe, wodurch der Gewinn und damit die Steuerlast eines Unternehmens sinkt. Das Bundesfinanzministerium rechnet durch die Zusatzzahlungen mit Mindereinnahmen bei Unternehmenssteuern von rund 1,2 Milliarden Euro.

02.11.2022    Madeline Sieland
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