Steuern

Steuern sparen leicht gemacht: Warum Sie Freibeträge jetzt nutzen sollten

Stefan Buschmann von der Kanzlei „BSP. Legal and Tax“ über die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen und Fehler der Anlegenden im Umgang mit dem Fiskus.

Steuern sparen

18.12.2024

Steuern sparen leicht gemacht: Warum Sie Freibeträge jetzt nutzen sollten

Wer bei der Auswahl von Investmentfonds, einzelnen Anleihen oder Aktien auf die richtigen Pferde setzt, tut nicht nur sich, sondern auch dem Finanzamt einen Gefallen. Denn egal ob ein hoher Kursgewinn beim Verkauf, eine willkommene Dividendenzahlung oder beeindruckende Zinserträge – die Beamtinnen und Beamten vom Finanzamt halten dabei gern die Hand auf. Deshalb gilt es, einige wichtige Steuerregeln zu beachten, erklärt der ausgewiesene Experte Stefan Buschmann von der Hamburger Kanzlei „BSP. Legal and Tax“.

Stefan Buschmann über Steuerersparnisse

Stefan Buschmann

ist als Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht Partner der Kanzlei „BSP. Legal and Tax“ in Hamburg tätig. Mehr unter bsp-legaltax.de

DUP UNTERNEHMER: Steuerberaterinnen und Steu- erberater fragen bei der Vorbereitung der Einkom- mensteuererklärung oft nach den Jahressteuerbe- scheinigungen der Depotbanken. Weshalb sind diese nötig, obwohl doch die Banken die Steuern auf Kursgewinne, Zinsen und Dividenden abführen?

Stefan Buschmann: Diese sind in der Tat in den meisten Fällen nicht nötig. Sogar die Abgabe der An­lage KAP, mit der die Kapitaleinkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erklärt werden, ist häufig entbehrlich. Allerdings fordern Steuerberater diese Bescheinigungen oft an, weil die Abgabe der Anlage KAP dann sinnvoll sein kann, wenn eine Steuer­erstattung zu erwarten ist – weil etwa der Bank kein Freistellungsauftrag erteilt wurde oder der persönli­che Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Dies gilt auch, wenn Verluste aus Kapitalvermögen verrechnet wer­ den sollen oder die Bank zu hohe Steuern berechnet und einbehalten hat – was durchaus vorkommt. Die Anlage KAP ist zudem dann nötig, wenn ausländische Kapitalerträge vorhanden sind oder es über deutsche Zinsen und Dividenden hinaus weitere Kapitaleinkünf­te gibt – wie etwa private Zinsen oder Erstattungs­zinsen vom Finanzamt. Das Formular ist zudem dann notwendig, wenn zum Beispiel trotz Kirchensteuer­pflicht diese von der Bank nicht berechnet wurde.

Das ist offensichtlich sehr aufwendig ...

Buschmann: Ja, das ist es auch oft. Eine Überprü­fung, welche Voraussetzungen im Detail gegeben sind, ist für den Steuerberater häufig zeitraubender und kostenintensiver, als die Daten der Steuerbescheini­gungen aufzunehmen und dann über die eingesetzte Beratersoftware den Handlungsbedarf zu erkennen.

Welche sind aus steuerlicher Sicht die häufigsten Fehler, die Anlegende bei Wertpapieren begehen?

Buschmann: Da sind das Versäumnis der Erteilung eines Freistellungsauftrags und der Verzicht auf die Abgabe einer Steuererklärung zu nennen. Die Folge: Besteuerung der Kapitalerträge auch in Höhe der Frei­beträge. Diese liegen aktuell im Rahmen des Sparer­ Pauschbetrags bei 1.000 Euro jährlich. Erfolgt dieser Auftrag nicht, zieht die Bank 25 Prozent von allen Veräußerungsgewinnen des Jahres ab. Für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspart­nerschaften gilt der doppelte Freibetrag – der ist be­liebig aufzuteilen. Weiterer Fehler: keinen Antrag auf die Erstattung der Quellensteuer bei ausländischen Kapitaleinkünften zu stellen. Die Folge ist eine Dop­pelbesteuerung. Noch ein Fauxpas: das Hinausschieben der Realisierung von Verlusten. Folge: die Besteuerung von Gewinnen in einem Kalenderjahr und die Reali­sierung der Verluste erst im Folgejahr, womöglich ohne Möglichkeit zur Verrechnung mit Gewinnen.

Also gilt es auch unbedingt, wichtige Termine stets im Blick zu behalten?

Buschmann: Ja. Wird kein Antrag auf eine Verlust­bescheinigung bei Gewinnen und Verlusten in Depots bei unterschiedlichen Banken bis zum 15.12. des Jah­res gestellt, ist keine Verlustverrechnung in diesem Kalenderjahr möglich. Stattdessen erfolgt ein Verlust­vortrag in diesem Depot. Eine weitere Fehlentschei­dung ist der Kauf etwa von Gold oder Kryptowährung über Inhaberschuldverschreibungen wie etwa Zerti­fikate ohne eine Regelung, nach welcher der Anleger eine Auslieferung in physischer Form verlangen kann. Folge: Der Gewinn aus dem Verkauf ist steuerpflichtig, andernfalls nach einjähriger Haltefrist steuerfrei.

Welche Steuerregeln gelten beim Verkauf von vor dem Jahr 2009 erstandenen Aktien und Investmentfonds?

Buschmann: Wurden Aktien vor 2009 erworben, dann ist deren Veräußerung steuerfrei. Wurden In­vestmentanteile vor 2009 erworben, dann sind die Wertveränderungen ab 2018 zum Zeitpunkt des Ver­kaufs steuerpflichtig, soweit diese den Freibetrag von 100.000 Euro übersteigen. Die Wertsteigerungen bis einschließlich 2017 bleiben steuerfrei.