Kolumne

Gesetzgebung

Steueränderungen zum Jahreswechsel – „Richtig steuern“ in 2025

Seit 1. Januar gelten in diversen Bereichen des Steuerrechts neue Regeln. Was Unternehmerinnen und Unternehmer jetzt in Sachen Ertrag-, Umsatzsteuer-, Erbschaftsteuerrecht sowie Unternehmensnachfolge wissen sollten, um teure Fehler zu vermeiden, erklärt Steuerrechtsexperte Prof. Dr. Florian Haase von der Kanzlei Rödl & Partner in seiner „Steuertipp“-Kolumne.

Collage eines Paragrafenzeichens und einer goldenen Weltkugel mit der Jahreszahl 2025 als Symbolbild für Steueränderungen 2025

09.01.2025

Trotz des Scheiterns der Ampel-Regierung sind zum Jahreswechsel abseits der bereits zuvor verabschiedeten Neuregelungen doch noch einige Steueränderungen auf den Weg gebracht worden. Diese sollten Unternehmerinnen und Unternehmer kennen und bereits unterjährig im Blick haben, um ihr betriebswirtschaftliches Handeln daran auszurichten beziehungsweise unliebsame Überraschungen und Bußgelder zu vermeiden. Der erste „Steuer-Tipp“ des Jahres 2025 gibt deshalb einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen im Ertrag- und Umsatzsteuerrecht. Und auch im Erbschaftsteuerrecht beziehungsweise bei der Unternehmensnachfolge gibt es Neuigkeiten zu beachten.

Pflicht zur E-Rechnung und Erleichterungen für kleinere Unternehmen

Beginnen wir mit der Umsatzsteuer. Zwei zentrale Änderungen stehen ins Haus: Erstens ist seit dem 1. Januar 2025 die sogenannte E-Rechnung innerhalb Deutschlands Pflicht. Sie gilt für alle Unternehmen, die im B2B-Bereich tätig sind. Zunächst muss zwar nur der Empfang von E-Rechnungen sichergestellt werden, dafür aber gilt dies ausnahmslos für alle Unternehmen. Auch Kleinunternehmer sind hiervon betroffen. Zeitlich versetzt wird auch der Versand als E-Rechnung zur Verpflichtung, noch später sogar im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr. Wer sich mit dem Thema E-Rechnung, den damit verbundenen Dokumentationsanforderungen und der notwendigen technischen Ausrüstung heute noch nicht auseinandergesetzt hat, sollte dies schleunigst nachholen.

Zweitens –  und insbesondere für Kleinunternehmerinnen und -unternehmer sowie Gründerinnen und Gründer interessant: Die sogenannte Kleinunternehmerregelung wird ab dem 1. Januar 2025  erheblich erweitert. Unternehmen können ab sofort die Kleinunternehmerregelung beanspruchen, wenn sie im Vorjahr einen Umsatz von bis zu 25.000 Euro erzielt haben und im laufenden Jahr einen Umsatz von bis zu 100.000 Euro erwarten. Der Spielraum ist für Unternehmerinnen und Unternehmer dadurch nennenswert erweitert, und dies sogar auch im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr innerhalb der EU.

Steueränderungen für elektronische Kassensysteme und Betriebsprüfungen

Im Bereich des Ertragsteuerrechts sind die Änderungen naturgemäß umfangreicher. Um auch hier mit Bürokratie und neuen Pflichten für Steuerpflichtige zu beginnen: Zum 1. Januar 2025 greift die neue Meldepflicht für sogenannte elektronische Aufzeichnungssysteme. Unternehmen, die elektronische Kassensysteme nutzen, sollten sich frühzeitig auf die neuen Anforderungen einstellen. Die bisherige Aussetzung der Meldepflicht für die Anschaffung oder Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme endete am 31. Dezember 2024. Seit dem 1. Januar 2025 steht insoweit das Meldeverfahren gemäß § 146a Abs. 4 der Abgabenordnung zur Verfügung: Für Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, gilt: Die Meldung ist spätestens bis zum 31. Juli 2025 einzureichen. Für Kassensysteme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, gilt: Die Meldung muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung erfolgen.

Und noch mehr Bürokratie: Die sogenannte elektronisch unterstützte Betriebsprüfung wird ausgeweitet. Dieses Verfahren zielt darauf ab, Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger effizienter und digitaler zu gestalten. Seit 2023 schon müssen die Entgeltabrechnungsdaten digital übermittelt werden, und ab dem 1. Januar 2025 müssen nun auch Daten aus der Finanzbuchhaltung digital übertragen werden können.

Steuererleichterungen für Photovoltaikanlagen

Positive Steueränderungen gibt es aber auch. Es warten zum Beispiel weitere Steuererleichterungen für Unternehmer, die in Photovoltaikanlagen investieren wollen. Für den Kauf von Photovoltaikanlagen fällt schon seit einigen Jahren keine Umsatzsteuer mehr an und für die Einspeisung des Stroms in das Netz auch keine Einkommensteuer – sofern die Anlage gewisse Größengrenzen nicht überschreitet. Bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien mit nur einer Gewerbeeinheit lag diese Grenze bisher bei einer Leistung von 30 Kilowatt-Peak (kWp), bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten waren es 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Ab dem 1. Januar 2025 gilt einheitlich für jede Wohn- und Gewerbeeinheit eine Freigrenze von 30 kWp. Die Erhöhung der Grenze gilt aber nur für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2025 gekauft werden. Für Bestandsgeräte bleibt es bei den bisherigen, oben genannten Werten.

Mitarbeitende besser beteiligen und leichter gewinnen

Auch für Start-Ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) gibt es Steuererleichterungen in Gestalt des Zukunftsfinanzierungsgesetzes. So wird unter anderem die Mitarbeiterkapitalbildung durch Erhöhung des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG von 1.440 Euro auf 2.000 Euro optimiert, wobei die Mitarbeiterkapitalbeteiligung nunmehr im Rahmen des Freibetrags auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden kann. Zudem gibt es Verbesserungen bei der Mitarbeitergewinnung durch eine Ausweitung der aufgeschobenen Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Beteiligungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Unternehmen. Auch wird die Einkommensgrenze zur Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage auf vermögenswirksame Leistungen auf 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben.

Steueränderungen bei Erbschaftsteuer und Unternehmensnachfolge

Zum Abschluss noch ein Blick auf kleinere Änderungen im Bereich der Erbschaftsteuer beziehungsweise Unternehmensnachfolge. Die Pauschale für Erbfallkosten steigt ab dem 1. Januar 2025 von 10.300 Euro auf 15.000 Euro. Damit soll die allgemeine Kostensteigerung berücksichtigt werden, die auch vor Bestattungskosten nicht Halt macht. Aufgrund einer jüngeren Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde zudem der Kauf eines Erbteils von einem Miterben nicht mehr als Veräußerung der Einzelbestandteile des Nachlasses betrachtet. Dadurch fiel zum Beispiel auf ein im Nachlass enthaltenes Grundstück keine Spekulationssteuer an, auch wenn die Zehnjahresfrist nicht abgelaufen war. Diese Lücke hat der Gesetzgeber nunmehr geschlossen. Jetzt wird auch der Verkauf des Anteils einer Erbengemeinschaft wie der Verkauf der einzelnen Vermögensteile betrachtet. Das führt dazu, dass für jeden Vermögensteil geprüft werden muss, ob ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegt. Je nach Wirtschaftsgut kann hier eine einjährige oder eine zehnjährige Frist gelten.

Zurück zu alten Fristen

Und last but not least: Während der Corona-Pandemie wurden die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen verlängert. Diese Fristen ändern sich nun teilweise wieder hin zum bekannten Rhythmus: Steuererklärungen für 2024 müssen bis spätestens 31. Juli 2025 beim Finanzamt eingereicht werden – das gilt jedenfalls für alle Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung selbst erstellen. Mit Unterstützung eines Steuerberaters oder einer Steuerberaterin verlängert sich die Frist bis zum 30. April 2026.

Insgesamt gilt für die vorgenannten Steueränderungen: Der große politische Wurf ist ausgeblieben, aber das war angesichts des Ampel-Desasters auch nicht anders zu erwarten. Man darf gespannt sein, was die nächste Bundesregierung für die Steuerpflichtigen bereithält. So oder so: Allen Leserinnen und Lesern, Unternehmern und Steuerpflichtigen ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr!

Portraet von Prof. Dr. Florian Haase, Partner am Hamburger Standort der Kanzlei Rödl & Partner

Prof. Dr. Florian Haase

Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht ist als Partner am Hamburger Standort der Kanzlei Rödl & Partner tätig. Seine Schwerpunkte liegen unter anderem in der Steuerstrukturberatung bei (internationalen) M&A-Transaktionen, Umstrukturierungen, Unternehmenssanierungen, in der Konzernsteuerplanung sowie im Internationalen und Europäischen Steuerrecht.