Vermögensübertragung

Nießbrauch: Steuern sparen beim Verschenken

Wer seinen Nachlass bereits in jüngeren Jahren ordnet, kann dem Fiskus unter Umständen ein Schnippchen schlagen. Während die Übertragung des Nießbrauchs an Immobilien verbreiteter ist, kennen nur wenige diese Möglichkeiten für Wertpapierportfolios.

09.02.2024

Geregelte Verhältnisse: Von Vermögenswerten in Höhe von 101,4 Milliarden Euro, die 2022 laut Statistischem Bundesamt zur Erbschafts- und Schenkungssteuer veranlagt wurden, entfielen bereits über 41 Prozent auf Letztere – also den Übergang von Vermögen auf Nachkommen vor dem Ableben des Eigentümers oder der Eigentümerin. Der Trend zur geordneten Übergabe an die nächste Generation wurde in jenem Jahr demnach zwar durch geringeres verschenktes Betriebsvermögen gedämpft, scheint aber seit längerem intakt.

Nießbrauch bei Depots seltener

Ein Grund: Die Schenkung ermöglicht eine langfristig geplante Vermögensübergabe, die Steueroptimierung einschließen kann. Beliebt ist zum Beispiel der Übertrag vermieteter Immobilien an Nachkommen mit Nießbrauchrecht. Die Beschenkten kommen rechtlich in das Eigentum der Liegenschaft – Mieteinkünfte daraus fließen indes an die Schenkenden. Dadurch verringert sich der vom Fiskus angesetzte Wert der Immobilie. Das eröffnet Spielräume bei den Freibeträgen, bis zu denen keine Schenkungssteuer fällig wird.

Weniger verbreitet ist dagegen, dass sich diese Nießbrauch-Konstruktion auch auf Wertpapierportfolios anwenden lässt. Juristisch gesehen funktioniert das analog zu Mietshäusern. Der oder die Schenkende überträgt das Eigentum an seinem Portfolio auf eine oder einen Beschenkten. Zinsen und Dividenden daraus fließen aber weiterhin dem oder der Schenkenden zu. Bei der Schenkungssteuerveranlagung reduziert nun das Finanzamt den Wertansatz für das Portfolio aus Aktien, Anleihen und anderen Papieren im Prinzip um die durch den Nießbrauch zu erwartenden Abflüsse von Erträgen.

Rechtzeitig handeln

Je früher die Übertragung des Nießbrauchs erfolgt, desto stärker reduziert sich der veranschlagte Gesamtwert. „Der Multiplikator für den erwarteten Jahresertrag, der bei der Schenkungssteuer angesetzt werden kann, schmilzt mit jedem Lebensjahr etwas ab“, sagt Dr. Robert Strauch, Steuerberater aus Köln, der auch in Fachzeitschriften zu dem Thema publiziert. Liege dieser Wert beispielsweise für einen 50-jährigen Mann derzeit bei circa 15, sinke er für einen 60-Jährigen bereits auf rund 10. Hintergrund ist die statistische Lebenserwartung des Schenkenden. Die Vermögensübertragung lohne sich oft auch in höherem Alter noch, so der Experte. Der Effekt sei dann aber nicht mehr so groß. „Je früher, desto besser“, fasst Strauch zusammen.

Fachleute helfen

Welche Auswirkungen die Gestaltungsmöglichkeit haben kann, davon vermittelt der Onlinerechner für Nießbrauchdepots des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA) einen ersten Eindruck. Steuerberater Strauch betont aber, dass bei einer geplanten Depotübertragung mit Nießbrauch immer Rechtanwältinnen oder Rechtsanwälte konsultiert werden sollten. So ließen sich rechtssichere Regelungen zum Beispiel über die künftige Depotstruktur „schon im Schenkungsvertrag festlegen“. In dieser Hinsicht sei die Schenkung einer Immobilie einfacher zu bewältigen, so der Experte.

Dr. Robert Strauch

ist als Steuerberater mit dem Schwerpunkt Vermögensstrukturierung selbständig tätig. Außerdem ist er Gesellschafter/Aufsichtsrat des Instituts für Vermögensaufbau (IVA) AG und war u.a. Prof. für Finanzmanagement an der Hochschule Osnabrück