grafische Darstellung Mitarbeiter denken an Corona-Virus
16.03.2020    Miriam Rönnau
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Die zehn wichtigsten Fragen von Mitarbeitern zur Krise und die Antworten darauf:

1. Schulen und Kindergärten sind geschlossen. Was bedeutet das für Eltern, die ihre Kinder nun selbst betreuen müssen?

Eltern stehen in der Pflicht, „alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen“, heißt es auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. „Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, dürfte in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB)“, heißt es weiter. Somit ist es für Eltern nicht zwingend erforderlich, Urlaub zu nehmen.

2. Darf ich Home-Office einfordern?

Es gibt  keinen offiziellen Anspruch auf Homeoffice. Doch in vielen Arbeitsverträgen ist die Regelung festgeschrieben und sollte entsprechend jetzt auch genutzt werden. Da sowohl die Politik, als auch die Experten des Robert Koch-Instituts an die Menschen appellieren, den sozialen Kontakt so gering wie möglich zu halten, tun Unternehmen gut daran, ihre Mitarbeiter darin unterstützen – auch im eigenen Interesse. Sollte dies nicht der Fall sein, können Arbeitnehmer ihre Führungskräfte aktiv darauf hinweisen und sie über die Risiken aufklären. Wenn es konkrete Verdachtsfälle gibt, ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, abzuwägen, ob er auf der Anwesenheit dieser Mitarbeiter im Büro besteht.

3. Erhalte ich weiterhin mein Gehalt, wenn ich in Quarantäne muss?

Wenn die Behörde für einen Arbeitnehmer Quarantäne anordnet, dann muss der Arbeitgeber weiterhin das Gehalt zahlen. Der Staat erstattet dem Arbeitgeber allerdings diesen Beitrag. Gleiches gilt für Selbstständige: Wenn diese in Quarantäne müssen, können sie auf Basis ihres Durchschnittseinkommens eine staatliche Erstattung beantragen.

4. Was ist, wenn ich freiwillig in Quarantäne gehe, weil ich ein Risikoland besucht habe?

Am vergangenen Freitag hat Gesundheitsminister Jens Spahn getwittert, dass Urlauber aus Italien, Österreich und der Schweiz freiwillig zwei Wochen in Quarantäne gehen sollen. Doch offiziell ist dazu bisher nichts bekannt. Arbeitnehmer tun gut daran, ihre Vorgesetzten zu kontaktieren und zu informieren, sodass gemeinsam eine Lösung gefunden werden kann.

5. Kann ich den Arbeitsplatz verlassen, wenn jemand hustet und ich Angst habe, mich anzustecken?

Selbst bei einer Krankheitswelle wie Corona gibt es kein Recht, den Arbeitsplatz aus spekulativen Erwägungen fernzubleiben. „Für das Eingreifen eines Leistungsverweigerungsrechts wäre es erforderlich, dass ihm die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB)“, schreibt das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Unzumutbar hieße in diesem Fall, dass es eine wirklich objektive Gefahr oder einen objektiv begründeten Verdacht der Gesundheitsgefährdung gibt.

6. Wann kann ich mich krankschreiben lassen?

Krankschreibungen gelten weiterhin bei Arbeitsunfähigkeit. Doch es gibt eine Lockerung: Bei „Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege“ ist eine Krankmeldung auch ohne Praxisbesuch möglich. Das entschieden die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung Anfang März. Patienten kontaktieren dafür ihre Praxis  per Anruf und erhalten die Krankschreibung per Post. Diese Vereinbarung gilt vorerst für vier Wochen.

7. Was ist, wenn ich an COVID-19 erkrankt bin?

Wie bei allen Krankheitsfällen gilt auch hier: ist der Beschäftigte arbeitsunfähig und kann nicht zur Arbeit gehen, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von sechs Wochen (§ 3 EFZG). Danach haben gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld.

Was Unternehmer wissen müssen, erfahren Sie hier.

16.03.2020    Miriam Rönnau
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